Muslimischer Metzger darf unter strengen Auflagen wieder schächten

Das Gießener Verwaltungsgericht hat dem muslimischen Metzger Rüstem Altinküpe aus dem mittelhessischen Aßlar die Erlaubnis zum betäubungslosen Schlachten gegeben (Az.:10 L 80/09.GI). Damit gab das Gericht dem Eilantrag Altinküpes statt.

In einem Eilantrag hatte Altinküpe beantragt, die Schächtung von zwei Rindern und 30 Schafen in der Woche zu genehmigen. Das Gericht gab dem Eilantrag am Mittwoch jedoch nur unter strengen Auflagen statt. Zudem musste Altinküpe mit Erklärungen von potenziellen Abnehmern den Bedarf an den Schächtungen nachweisen.

Weiterhin bekam Altinküpe die Auflage, dass den Tieren beim Transport, beim Ruhigstellen und der Schächtung selbst alle vermeidbaren Leiden und Schmerzen erspart bleiben. Außerdem müsse die Schächtung von einem Amtstierarzt überwacht werden – Kriterien, die sonst in der Massentierhaltung wohl kaum zu erfüllen sein dürften.

Als weitere Auflage darf der Metzger das Fleich nur an Endverbraucher abgeben. Wenn Moscheenvereine oder Geschäfte es bezögen, sei nicht klar, an wen das Fleisch letztlich verkauft werde, argumentierte das Gericht. Altinküpe legte in seinem Eilantrag dem Gericht 624 Einzelerklärungen für 2652 Menschen vor. Gegen die Entscheidung ist Beschwerde an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel möglich.  

Altinküpe streitet sich nun seit Jahren mit dem Lahn-Dill-Kreis wegen vorenthaltener Schächtgenehmigungen. Trotz einer erfolgreichen Verfassungsbeschwerde und erfolgreichen Verfahren in den Unterinstanzen versucht der Kreis immer wieder mit neuen Auflagen dem Metzger Schächtgenehmigungen vorzuenthalten. Im November 2006 trafen sich die Parteien vor dem Bundesverwaltungsgericht in Leipzig. Die Bundesrichter bestätigten damals in ihrem höchstrichterlichen Urteil, dass das Schächten mit Verweis auf die Religionsfreiheit trotz eines Verbots im Tierschutzgesetz erlaubt sei. 

Quelle: http://www.igmg.de/muslime-recht/