Karlsruhe (BZZ) – Das Bundesverfassungsgericht hat zum islamischen Opferfest 2008 kein Schächtverbot ausgesprochen und ist damit auch nicht von seiner Linie abgewichen, die es in einem Grundsatzurteil im Frühjahr 2002 festlegte. Das hat die Pressestelle des Gerichts klargestellt und damit verkürzten Agenturmeldungen widersprochen. Die Richter der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) hatten eine Verfassungsbeschwerde des muslimischen Schlachters Rüstem Altinküpe aus dem mittelhessischen Aßlar-Werdorf gar nicht erst angenommen, weil es vorrangig um bauordnungsrechtliche Fragen ging und der Unternehmer die Instanzen der Verwaltungsgerichte noch nicht ausgeschöpft hat. Der Verwaltungsdirektor im Lahn-Dill-Kreis hatte zum Opferfest deshalb keine rituellen Schlachtungen mehr gestattet, weil die hessische Bauordnung für die Betriebsgröße die beantragten zusätzlichen Schlachtungen nicht erlaube.
Gerichtspräsident Papier und die Richter Bryde und Schluckebier stellten laut Urteilstenor fest: „Die grundsätzliche Bewilligung des Schächtens steht im Fall des Beschwerdeführers, der in seinem Betrieb im Jahre 2008 insgesamt 500 Schafe und 200 Rinder schächten darf, nicht in Rede.“ Die Karlsruher Richter äußerten sogar Zweifel, ob die bisherigen Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichtes Gießen den Anforderungen zur Religionsfreiheit und freien Entfaltung der Persönlichkeit gerecht werden.
2008-12-19 BZZ 118