Stuttgart (BZZ) – Ein schwäbischer Richter der 4. Kammer des Verwaltungsgerichtes Stuttgart hat sich um die heimische Kultur und um die deutschen Schweine verdient gemacht. „Nach allgemeiner Verkehrsauffassung“ werde in einem Cordon Bleu Schinken vom Schwein und nicht von der Pute erwartet, urteilte der Jurist und verbot ein islamkonformes Cordon Bleu mit Putenschinken des Herstellers Saadet Food aus Rheinbreitbach im Westerwaldkreis. Auf der Verpackung (siehe Abbildung) sieht der Konsument deutlich das für Muslime bedeutsame Halal-Siegel und weiss folglich, dass dort kein Schwein enthalten sein darf. Ausserdem steht unübersehbar das türkische Wort „Tavuk“ (deutsch: Huhn) im Produktnamen. Das rührte den Richter freilich nicht. Einmal mehr obsiegte im deutschen Lebensmittelrecht die „Leitkultur“: Schinken stammt in Deutschland stets vom Schwein und wenn nicht, muss dies gekennzeichnet werden, nicht etwa umgekehrt. Nachstehend der Wortlaut der Pressemeldung des Gerichtes, die schon wenige Stunden später mit triumphierenden Kommentaren in den Blogs der islamphoben Szene zu lesen war.
„Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 09.02.2012 die Klage einer Herstellerin von Geflügelfleischerzeugnissen (Klägerin) auf Feststellung, dass sie ihr Produkt „Puten-Formschnitte Cordon Bleu;… mit Schinken und Käse gefüllt“ nicht unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr bringt, abgewiesen (Az.: 4 K 2394/11). Damit ist festgestellt, dass die Klägerin ihr Produkt mit dieser Bezeichnung nicht mehr in den Verkehr bringen darf, weil das Cordon Bleu entgegen der Erwartung des Verbrauchers statt Käse und Schweineschinken eine Schmelzkäsezubereitung und Putenschinken enthält.
Nach Auffassung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts verstößt die von der Klägerin gewählte Verkehrsbezeichnung „Puten-Formschnitte Cordon Bleu; Schnitte aus zum Teil fein zerkleinertem Putenfleisch zusammengefügt, mit Schinken und Käse gefüllt, paniert und gegart“ gegen das Irreführungsverbot des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches. Denn nach allgemeiner Verkehrsauffassung weise die Angabe „Schinken“ auf Schweineschinken hin. Da das Produkt der Klägerin aber keinen Schweineschinken sondern Putenschinken enthalte, sei diese Angabe geeignet, den Verbraucher über die Art und Herkunft des Schinkens zu täuschen. Der Verbraucher erwarte bei „Cordon Bleu“ auch eine Füllung mit Schweineschinken. Auch die Verwendung des Begriffs „Käse“ für die Füllung der Putenschnitte sei irreführend, denn es werde (nur) eine Schmelzkäsezubereitung verwendet und damit bewusst eine höherwertige Beschaffenheit der Füllung vorgespiegelt.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Die Zulassung kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beantragt werden.“
Es bleibt also zu hoffen, dass spätestens das Bundesverfassungsgericht dieses islamphobe schwäbische Urteil kippt.
Aktenzeichen: (Az.: 4 K 2394/11) – Link zum Verwaltungsgericht Stuttgart